AGB

PolarGrill.com ist Teil von Ticra Outdoor. Nachfolgend finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ticra.



Artikel 1. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „Bedingungen“) gelten für jedes Angebot, jeden Kostenvoranschlag und jeden Vertrag, zu dem auch ein über den Webshop abgeschlossener Vertrag zwischen Ticra gehört, das auch unter dem Namen Dundalk Leisurecraft Europe firmiert (im Folgenden: „ Ticra“) und einem Käufer, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Geschäftsbedingungen abgewichen sind.

2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für Verträge mit Ticra, bei denen Ticra Dritte mit der Durchführung beauftragt.

3. Der Geltung etwaiger Einkaufs- oder sonstiger (allgemeiner) Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen.

4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang anwendbar. Ticra und der Käufer werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die ungültigen oder nichtigen Bestimmungen ersetzen sollen, wobei Zweck und Zweck der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.

Artikel 2. Kostenvoranschläge, Angebote und Preiserhöhungen

1. Alle Angebote und Angebote von Ticra sind freibleibend, es sei denn, im Angebot oder Angebot ist eine Annahmefrist festgelegt. Ein Angebot oder Angebot verfällt, wenn der Artikel, auf den sich das Angebot oder Angebot bezieht, zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar ist.

2. Ticra kann nicht an ihre Kostenvoranschläge oder Angebote gebunden werden, wenn der Käufer vernünftigerweise erkennen kann, dass die Kostenvoranschläge oder Angebote oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder Fehler enthalten.

3. Die in einem Kostenvoranschlag oder Angebot genannten Preise enthalten die Mehrwertsteuer und andere staatliche Abgaben sowie etwaige im Rahmen der Vereinbarung anfallende Kosten und Verwaltungskosten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4. Weicht die Annahme (auch in unwesentlichen Punkten) von dem im Angebot oder Angebot enthaltenen Angebot ab, ist Ticra daran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann mit dieser abweichenden Annahme nicht zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

5. Wenn ein zusammengesetztes Angebot abgegeben wurde und nur ein Teil dieses Angebots ausgeführt wird, ist Ticra berechtigt, für diesen Teil ein neues Angebot zu verwenden.

6. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.

7. Vereinbart Ticra bei Vertragsschluss einen bestimmten Preis, ist Ticra berechtigt, den Preis unter folgenden Voraussetzungen zu erhöhen, auch wenn der Preis ursprünglich nicht unter Vorbehalt angegeben wurde:

a) Wenn die Preiserhöhung das Ergebnis einer Vertragsänderung ist;

b) wenn die Preiserhöhung aus einer gesetzlichen Verpflichtung von Ticra resultiert;

c) In anderen Fällen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Selbstkostenpreiserhöhung durch den Lieferanten), mit der Maßgabe, dass der Käufer berechtigt ist, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, wenn die Preiserhöhung 10 % übersteigt, es sei denn, Ticra ist in diesem Fall berechtigt weiterhin bereit ist, den Vertrag auf der Grundlage des ursprünglich vereinbarten Betrags zu erfüllen.

Artikel 3. Lieferbedingungen, Umsetzung und Änderung der Vereinbarung

1. Wenn für die Erledigung bestimmter Tätigkeiten oder für die Lieferung bestimmter Waren eine Frist vereinbart oder angegeben wurde, handelt es sich dabei niemals um eine verbindliche Frist. Bei Fristüberschreitungen muss der Käufer Ticra daher schriftlich in Verzug setzen. Ticra muss eine angemessene Frist zur Umsetzung der Vereinbarung angeboten werden.

2. Ticra ist berechtigt, bestimmte Tätigkeiten durch Dritte durchführen zu lassen.

3. Ticra ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Phasen auszuführen und den so ausgeführten Teil gesondert in Rechnung zu stellen.

4. Benötigt Ticra zur Vertragsabwicklung Daten des Käufers, beginnt die Ausführungsfrist erst, nachdem der Käufer Ticra korrekte und vollständige Angaben gemacht hat.

5. Beim Versand und/oder der Montage bestellter Waren muss der Käufer am angegebenen Liefertag an der Lieferadresse anwesend sein oder dem Spediteur klare Anweisungen hinterlassen. Muss der Spediteur zu einem späteren Zeitpunkt einen weiteren Zustellversuch unternehmen, ist Ticra berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. Der Käufer hat selbst für eine gute Erreichbarkeit des Lieferortes zu sorgen. Der Käufer ist auch dafür verantwortlich, etwaige erforderliche Genehmigungen oder Ausnahmen einzuholen.

6. Sofern für die Montage der Ware eine Maschine und/oder sonstige Hilfsmittel gemietet werden müssen, gehen diese Mehrkosten zu Lasten des Käufers, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

7. Stellt sich bei der Durchführung des Vertrages heraus, dass es für eine ordnungsgemäße Durchführung erforderlich ist, ihn zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache eine Änderung des Vertrags vornehmen. In diesem Fall wird Ticra die Arbeiten erst nach schriftlicher Zustimmung des Käufers ausführen bzw. beginnen lassen.

8. Ohne in Verzug zu sein, kann Ticra einen Antrag auf Änderung des Vertrags ablehnen, wenn dies qualitative und/oder quantitative Folgen haben könnte, beispielsweise für die in diesem Zusammenhang auszuführenden Arbeiten oder zu liefernden Waren, wie unten unter Sonstiges dargelegt. jedoch nicht beschränkt auf eine technisch unmögliche Anpassung oder Nachlieferung nicht mehr lieferbarer Ware.

9. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber Ticra im Rahmen der von Ticra auszuführenden Arbeiten nicht ordnungsgemäß nach, so haftet der Käufer für sämtliche Schäden (einschließlich Kosten) von Ticra entstehen daher direkt oder indirekt.

10. Die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung geht auf den Käufer über, sobald die Ware unter die Kontrolle des Käufers gebracht wird oder wenn der Käufer ein von ihm eingesetztes Transportunternehmen in dem Moment einsetzt, in dem sich die Ware unter der Kontrolle des Käufers befindet Träger.

11. Nach Lieferung der Sache ist der Käufer zum Kauf verpflichtet. Verweigert der Käufer die Annahme der Sache, ist Ticra berechtigt, die Sache auf Kosten des Käufers einzulagern.

 

Artikel 4. Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Beendigung des Vertrags

1. Ticra ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass Ticra zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist, wenn:

a) Der Käufer kommt seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach.

b) Ticra nach Vertragsschluss Tatsachen oder Umstände bekannt geworden sind, aufgrund derer Ticra berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird.

c) Es liegt eine Preiserhöhung im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c vor, wenn Ticra dem Käufer schriftlich Gelegenheit gegeben hat, den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist aufzulösen, und der Käufer nicht reagiert oder dies aus dem Verhalten hervorgeht des Käufers, dass er einer Preiserhöhung nicht zustimmen wird.

d) Der Käufer wurde bei Vertragsabschluss aufgefordert, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit wird nicht gestellt oder reicht nicht aus.

e) Wenn Ticra aufgrund der Verzögerung des Käufers die Vertragserfüllung zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen nicht mehr zuzumuten ist.

f) Es treten Umstände ein, die derart beschaffen sind, dass die Einhaltung des Vertrags unmöglich ist oder eine unveränderte Aufrechterhaltung desselben von Ticra nicht verlangt werden kann.

2. Ist die Auflösung vom Käufer zu vertreten, ist der Käufer zum Ersatz des Schadens einschließlich der Kosten verpflichtet, die direkt und indirekt dadurch entstanden sind.

3. Wenn Ticra aus den in diesem Artikel genannten Gründen eine Aussetzung oder Auflösung vornimmt, ist Ticra in keiner Weise verpflichtet, Schadensersatz für Schäden und Kosten zu zahlen, die in irgendeiner Weise dadurch entstanden sind.

4. Nur wenn der Vertrag von Ticra aufgrund von Umständen auf Seiten von Ticra gekündigt wird, wird Ticra nach Rücksprache mit dem Käufer die Übertragung der (noch auszuführenden) Arbeiten an einen Dritten veranlassen. In den folgenden Fällen steht es Ticra außerdem frei, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder aufzulösen, ohne dass Ticra zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist:

- im Falle einer Liquidation;
- bei (Anträgen auf) Zahlungsaufschub oder Insolvenz;
- bei Pfändung auf Kosten des Käufers;
- im Falle einer Umschuldung;
- bei Eintritt eines anderen Umstandes, der dazu führt, dass der Käufer nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann. In diesem Fall sind die Forderungen von Ticra gegenüber dem Käufer sofort fällig.

5. Wenn der Käufer eine erteilte Bestellung ganz oder teilweise storniert, werden ihm die bestellten oder dafür vorbereiteten Waren zuzüglich etwaiger Bereitstellungs-, Abtransport- und Lieferkosten sowie der für die Vertragserfüllung vorgesehenen Arbeitszeit vollständig in Rechnung gestellt Käufer. gebracht. Die Stornokosten betragen mindestens 15 % der Bestellsumme und müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Stornierung bezahlt werden.

6. Wenn die Gegenpartei mit dem Artikel nicht zufrieden ist, ist es möglich, den Artikel innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung und nach schriftlicher Bestätigung durch Ticra zurückzusenden, sofern er unbenutzt und unbeschädigt, in gutem Zustand und in der Originalverpackung ist. Eine eventuell für die zurückgegebene Ware geleistete Vorauszahlung wird der Gegenpartei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware bei Ticra zurückerstattet. Für die frachtfreie Rücksendung der Ware muss der Käufer selbst sorgen. Diese Bedenkzeit gilt nicht in den folgenden Fällen:

- Einkäufe, die speziell auf Bestellung angefertigt werden;
- Einkäufe, die vor Ort aufgebaut werden müssen;
- Anschaffungen, die ohne Maschinen, Werkzeuge oder sonstige Hilfsmittel nicht zumutbar sind.

Artikel 5. Höhere Gewalt

1. Ticra ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber dem Käufer zu erfüllen, wenn Ticra daran gehindert wird, dies aufgrund eines Umstands zu tun, der ihr nicht zuzurechnen ist und der nicht aufgrund eines Gesetzes, einer Rechtshandlung oder allgemein anerkannter Meinungen zu ihren Lasten liegt .kann kommen.

2. Ticra hat außerdem das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Vertragserfüllung verhindert, eintritt, nachdem Ticra seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

3. Ticra kann die Verpflichtungen aus dem Vertrag während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als drei Monate, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne der anderen Partei Schadensersatz zu zahlen.

4. Wenn Ticra zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt hat oder in der Lage sein wird, sie zu erfüllen, und der erfüllte oder noch zu erfüllende Teil einen eigenständigen Wert hat, ist Ticra zum Teil berechtigt gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als wäre es eine gesonderte Vereinbarung.



Artikel 6. Zahlungs- und Inkassokosten

1. Die Zahlung muss stets vereinbarungsgemäß und in jedem Fall vor Lieferung der Ware erfolgen. Wenn in der Rechnung keine Zahlungsfrist angegeben ist, muss die Zahlung immer innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine von Ticra anzugebende Weise und in der Währung erfolgen, in der die Rechnung ausgestellt ist, sofern Ticra nichts anderes schriftlich angegeben hat.

2. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Rechnung gerät der Käufer von Rechts wegen in Verzug. In diesem Fall schuldet der Käufer die gesetzlichen (Handels-)Zinsen.

3. Ticra ist berechtigt, die vom Käufer geleisteten Zahlungen zunächst zur Minderung der Kosten, dann zur Herabsetzung der fälligen Zinsen und schließlich zur Herabsetzung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen zu verwenden.

4. Einwände gegen die Höhe einer Rechnung führen nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung.

5. Kommt der Käufer mit der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug oder ist er in Verzug, so trägt der Käufer alle angemessenen Kosten, die für die außergerichtliche Erlangung der Zahlung anfallen. Die außergerichtlichen Kosten werden gemäß der Verordnung über die Entschädigung außergerichtlicher Inkassokosten berechnet.

Artikel 7. Eigentumsvorbehalt

1. Alle von Ticra im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren bleiben Eigentum von Ticra, bis der Käufer alle Verpflichtungen aus dem/den mit Ticra geschlossenen Vertrag(en) ordnungsgemäß erfüllt hat.

2. Von Ticra gelieferte Waren, die unter den Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 fallen, dürfen nicht weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Zu einer Verpfändung oder sonstigen Belastung der Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.

3. Der Käufer hat stets alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Eigentumsrechte von Ticra zu sichern und wird die Ware stets pfleglich behandeln.

4. Greift ein Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu oder will er hieran Rechte begründen oder durchsetzen, ist der Käufer verpflichtet, Ticra hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu versichern und diese gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten. Der Käufer muss Ticra die Police dieser Versicherung auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme vorlegen. Im Falle einer etwaigen Auszahlung aus der Versicherung hat Ticra Anspruch auf diese Zahlungen. Sofern und soweit erforderlich, verpflichtet sich der Käufer gegenüber Ticra im Voraus, alles mitzuwirken, was in diesem Zusammenhang notwendig oder wünschenswert erscheint.

6. Für den Fall, dass Ticra seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Käufer Ticra und allen von Ticra beauftragten Dritten im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von Ticra befindet, und diese zurückzugeben Gegenstände. zum Mitnehmen.



Artikel 8. Konformität, Untersuchung und Beschwerden

1. Ticra gewährleistet, dass die von ihr zu liefernden Waren den üblichen Anforderungen und Standards entsprechen, die zum Zeitpunkt der Lieferung bei normaler und bestimmungsgemäßer Verwendung vernünftigerweise erwartet werden können. Zudem ist Holz ein Naturprodukt und funktioniert daher immer. Dieser Vorgang wird durch äußere Faktoren (wie z. B. wechselnde Temperaturen, Feuchtigkeit und Sonnenlicht) beeinflusst. Aus diesem Grund übernimmt Ticra keine Garantie für mögliche Folgen der Holzbearbeitung, wie z. B. Verformungen, Risse und Nähte zwischen den Dielen.

 

2. Der Käufer garantiert Ticra, dass der Artikel und seine Eigenschaften den Vorschriften des jeweiligen Landes oder des jeweiligen Ortes entsprechen, an den der Artikel geliefert wird.

3. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt nur für den normalen Gebrauch und betrifft nur Sachmängel. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach der Lieferung, es sei denn, die Art der gelieferten Waren erfordert etwas anderes oder die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Wenn sich die von Ticra gewährte Garantie auf einen Artikel bezieht, der von einem Dritten hergestellt wurde, ist die Garantie auf die Garantie und Laufzeit dieses Herstellers beschränkt, sofern nicht schriftlich etwas anderes angegeben ist. Nach Ablauf der Garantiezeit werden dem Käufer alle Kosten für Reparatur oder Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, in Rechnung gestellt.

4. Jegliche Garantie erlischt, wenn: - ein Mangel durch unsachgemäße oder unsachgemäße Verwendung der Sache entstanden ist oder daraus entsteht; - unsachgemäße Lagerung oder Wartung des Artikels durch den Käufer und/oder durch Dritte; - der Käufer oder Dritte außerhalb der Anweisungen von Ticra Änderungen an der Sache vorgenommen oder versucht haben, diese vorzunehmen, oder andere Gegenstände daran angebracht haben, die nicht daran angebracht werden sollten; - der oder die gelieferten Gegenstände in einer anderen als der vorgeschriebenen Weise be- oder verarbeitet werden; - der Artikel vom Käufer nicht gemäß der mitgelieferten Montage- und Bedienungsanleitung installiert und/oder verwendet wurde; - der Artikel vom Käufer nicht gemäß den örtlichen Bauvorschriften installiert wurde; - wenn das Holz ordnungsgemäß mit anderen Produkten als sauberem und trockenem Brennholz befeuert wurde. Hierbei gilt, dass Produkte mit anormalen Brandeigenschaften, wie z. B. verleimtes Holz, Sperrholz und lackiertes Holz, zu übermäßigen Temperaturen führen können, die den Gegenstand beschädigen können; - es liegt normale Abnutzung vor; - Risse/Risse aufgrund von Überhitzung; - Öfen sind nicht richtig gehärtet; Es sollte immer ein langsames Aufheizen gemäß dem Zeitplan erfolgen. - Es entstehen normale Haarrisse durch Dehnung und Kontraktion. Der Anspruch des Käufers auf Gewährleistung besteht auch dann nicht, wenn der Mangel auf Umstände zurückzuführen ist, auf die Ticra keinen Einfluss hat, insbesondere auf Witterungsbedingungen (wie z. B. extreme Regenfälle oder Temperaturen) usw.

5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen), sobald ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird oder die entsprechenden Arbeiten durchgeführt wurden. Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob die gelieferte Ware in ihrer Qualität und/oder Menge der Vereinbarung entspricht und den diesbezüglich zwischen den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht. Etwaige Mängel müssen Ticra innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung oder zumindest innerhalb von 7 Tagen, nachdem der Käufer den Mangel hätte entdecken können, schriftlich angezeigt werden. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels inklusive Fotos davon enthalten, damit Ticra angemessen reagieren kann. Der Käufer muss Ticra Gelegenheit geben, einer Reklamation nachzugehen oder diese untersuchen zu lassen. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, bei sofort erkennbaren Transportschäden diesen Schaden innerhalb von 24 Stunden schriftlich bei Ticra anzuzeigen. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels inklusive Fotos davon enthalten.

6. Wenn der Käufer rechtzeitig und gemäß Artikel 8.4 reklamiert, wird dadurch seine Zahlungsverpflichtung nicht ausgesetzt. In diesem Fall bleibt der Käufer verpflichtet, die anderen bestellten Artikel zu kaufen und zu bezahlen, es sei denn, diese haben keinen eigenständigen Wert.

7. Wird ein Mangel später gemeldet oder erfolgt keine Reklamation gemäß Artikel 8.4, hat der Käufer keinen Anspruch mehr auf Reparatur, Ersatz oder Schadensersatz, es sei denn, die Art der Sache oder die sonstigen Umstände des Einzelfalls erfordern dies ein längerfristiges Ergebnis.

8. Wenn festgestellt wird, dass ein Artikel mangelhaft ist und eine diesbezügliche Reklamation rechtzeitig eingereicht wurde, wird Ticra den mangelhaften Artikel innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt oder, falls eine Rückgabe nicht zumutbar ist, schriftlich ersetzen Bei Anzeige des Mangels durch den Käufer kann Ticra nach Wahl von Ticra Ersatz leisten oder die Reparatur veranlassen oder dem Käufer Ersatzersatz leisten. Im Falle einer Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die ursprüngliche Ware unverzüglich an Ticra zurückzugeben und das Eigentum daran auf Ticra zu übertragen, sofern Ticra nicht schriftlich etwas anderes angibt.

Stellt sich heraus, dass eine Reklamation unbegründet ist, gehen die Ticra dadurch entstehenden Kosten, einschließlich der Untersuchungskosten, vollständig zu Lasten des Käufers.

 

Artikel 9. Haftung

1. Sollte Ticra haftbar sein, beschränkt sich diese Haftung auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Regelungen.

2. Ticra haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch verursacht werden, dass Ticra sich auf falsche und/oder unvollständige Informationen verlässt, die vom Käufer oder im Namen des Käufers bereitgestellt werden.

3. Ticra haftet nur für unmittelbare Schäden.

4. Unter unmittelbarem Schaden versteht man ausschließlich: - die angemessenen Kosten zur Feststellung der Schadensursache und des Schadensumfangs, soweit sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen bezieht; - alle angemessenen Kosten, die entstehen, um die vertragsgemäße mangelhafte Leistung von Ticra zu gewährleisten, soweit diese Ticra zuzurechnen sind; - angemessene Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden, sofern der Käufer nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Bedingungen geführt haben.

5. Ticra haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Ersparnisse und Schäden aufgrund von Geschäfts- oder anderen Stagnationen. Bei Verbraucherkäufen geht diese Einschränkung nicht über das gemäß Artikel 7:24 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Maß hinaus.

6. Sollte Ticra für einen Schaden haftbar sein, ist die Haftung von Ticra auf den Rechnungswert der Bestellung oder zumindest auf den Teil der Bestellung beschränkt, auf den sich die Haftung bezieht.

7. Die Haftung von Ticra ist in jedem Fall immer auf den Betrag beschränkt, der gegebenenfalls von ihrem Versicherer ausgezahlt wird.

8. Sollten durch den Einsatz von Werkzeugen Schäden beispielsweise im Garten oder Gehweg entstehen, liegt dies in der Verantwortung des Käufers.

9. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Ticra beruht.

 

Artikel 10. Entschädigung

1. Der Käufer stellt Ticra von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Schäden erleiden, deren Ursache auf andere als Ticra zurückzuführen ist.



Artikel 11. Geistiges Eigentum

1. Ticra behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihr gemäß dem Urheberrechtsgesetz, dem National Patent Act 1995 und anderen geistigen Gesetzen und Vorschriften zustehen. Ticra ist berechtigt, die durch die Vertragsabwicklung gewonnenen Erkenntnisse auch für andere Zwecke zu nutzen, sofern keine streng vertraulichen Informationen des Käufers an Dritte weitergegeben werden.



Artikel 12. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

1. Für alle Angebote, Angebote und Vereinbarungen gilt ausschließlich niederländisches Recht.

2. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit oder aus Angeboten von Ticra oder mit Ticra geschlossenen Verträgen werden dem zuständigen Gericht in der Mitte der Niederlande vorgelegt, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich ein anderes Gericht als zuständig vor.

 

Artikel 13. Standort und Änderung der Bedingungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der Handelskammer für Gooi-, Eem- und Flevoland unter der Aktennummer 70489874 hinterlegt.

2. Es gilt stets die zuletzt eingereichte Fassung bzw. die Fassung, die zum Zeitpunkt der Begründung des Rechtsverhältnisses mit Ticra galt.

3. Für deren Auslegung ist stets der niederländische Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.



Artikel 14. Persönliche Daten

Ticra muss für die Lieferung seiner Waren und die Durchführung seiner Tätigkeiten Zugriff auf personenbezogene Daten haben. Sämtliche vom Käufer zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden von Ticra ausschließlich zum Zweck des Vertragsabschlusses und der Vertragsabwicklung verarbeitet. Eventuelle Einschränkungen des Internets im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten liegen außerhalb des Einflussbereichs von Ticra und können nicht zur Verantwortung gezogen werden.